Ihre Überschrift ist irreführend, denn Ihr Wohnort liegt in Frankreich, Ihr Daueraufenthalt wohl auch angesichts des frz. Studienjahrs.
Insofern sind Sie hier zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn alles offiziell läuft - also mit Anstellungsvertrag und nicht nur gelegentlichem Aushelfen rechts und links.
In Deutschland haben Sie Ihre Hauptmeldeadresse, was eigentlich mit dem Meldegesetz des entsprechenden Bundeslandes kollidiert, weil Sie dort für längere Dauer nicht ihren Lebensschwerpunkt haben.
Nun ist die ganze Bafög-Chose durch EU-Recht auch verschoben worden, vieles im Fluss (in Veränderung begrifffen). Sie müssten sich durch gelegentliche Recherchen auf dem Laufenden halten und darauf achten, wie alt das ist, was Sie im Internet finden.
Ich finde:
http://www.gehaltsvergleich.com/ratgebe ... ienst.html
und
http://www.bafoeg-rechner.de/Hintergrun ... utsche.php
Beim Zuverdienst geht es ja auch um besondere Umstände.
Sie können auch Reisebeihilfen für Heimreisen beantragen.
Und bei "Auslandsdeutschen" (im 2. link) geht es um jene, die bei Beantragung nicht zuvor in D. gelebt haben. Urteil wohl noch nicht rechtskräftig.
Das Bafög-Amt dürfte eine Mischberechnung pro Jahr vornehmen.
Dass Sie hier überhaupt eine Steuererklärung machen müssen, scheint klar. Auch der, der Null Einkünfte hat, muss sie machen, der frz. Staat will vor allem e r f a s s e n.
Meist sind mit solchen Sonderfällen wie Ihrem die hiesigen Finanzämter überfordert (als Fall zu selten und weil die meisten "schummeln" - auch aus Unkenntnis angesichts des komplexen Sachverhalts).
An der falschen Stelle in die blassfarbigen Formulare eingetragen und schon sind Sie - zu unrecht - falsch eingeordnet.
Holen Sie sich mal die Formulare mit den dazugehörigen
NOTICES und arbeiten Sie das durch, man lernt auch gut FRZ. dabei.
Ferner gibt es den
Guide pratique du contribuable , erscheint immer im Frühjahr, die NR. 150 (2011) für 2010 hat 8,90 gekostet und kann man sicher bestellen. Das ist das Beste auf dem Markt.
Auch darin kann man sich gut einlesen.
Da Sie hier in F. Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung haben / bzw hätten, sind Sie laut Doppelbesteurungsabkommen (= zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) D-F nur in F. erklärungsabgabepflichtig.
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Ich habe am letzten Mittwoch einer Sachbearbeiterin einer Bank, ihrem Direktor
(Directeur d'Agence) und einem per Telefon zugeschalteten Mitarbeiter des
Service Titres auf Département-Ebene die steuerliche Behandlung von Wertpapieren erklärt, die man mehr als 5 Jahre in einem normalen Depot hält (Regelung gilt schon seit 2007). Wir haben alle 5 (ich war in Begleitung) heiter gelacht, keine Agressionen, kein beleidigtes Schmollen, weil ein Ausländer mehr weiss als die Fachleute - das nenne ich souverän.
Der Herr aus Vannes vom
Siège rief nach einigen Minuten zurück und sagte: "Der Mann hat recht!" Ich habe ein paar Freunde mehr, sie an Wissen gewonnen - kein Neid, keine Häme.
Sie sehen aber: Steuerecht ist nicht einfach!