Kann man zu neuem PLU einen Antrag stellen?

Renovieren, Kaufen, Mieten, Bauen, Grund- und Hausbesitz in Frankreich
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petilui
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Samstag 24. Januar 2015, 10:06

Unsere Gemeinde hat einen neuen Bebauungsplan aufgestellt. :D
Ein Grundstück von mir wurde durch die neue Planung nun zur Hälfte als unbebaubar reduziert, obwohl sich in der herausgenommenen Fläche noch eine Ruine und ein alter Steinbrunnen (lose geschichtete Steine noch voll intakt) befinden. :shock: :(
Mit dem Restgrundstück kann ich nichts vernünftiges mehr anfangen, da sich nach alter bretonischer Tradition an einer Ecke noch 2 Mini Erbgrundstücke anderer Besitzer befinden. Ein Nachbargrundstück (mit renoviertem Haus) ist gleich lang, aber in der ganzen Länge bebaubar.
Zufällig habe ich erfahren, dass im Moment so eine Art Bürgerbeteiligung läuft, die allerdings am 30. Januar endet.
http://www.mairie-crozon.fr/Arborescenc ... e-publique
Macht es Sinn, eine Eingabe zu machen? Wird das berücksichtigt?
In Deutsch bekäme ich das ja noch hin, aber ich fürchte, dass meine Französischkenntnisse nicht exakt genug sind, auch wenn es sich nur um ein paar Sätze handelt. Hat ja auch immer rechtliche Auswirkungen.
Was soll ich nun machen? :?
Piroschka
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Samstag 24. Januar 2015, 19:18

"Macht es Sinn" ist ein Amerikanismus, furchtbar.
Die Angaben sind dürftig. Man erfährt nichts über die Grundstücksgröße, direktes
Angrenzen usw.
Normalerweise sind Grundstücke unter 300 qm nicht bebaubar, weil keine
Sickergrube errichtet werden kann (rechtlich). Anders sieht es aus, wenn Anschluss ans öffentliche Abwasser-Netz möglich.
Sind erkennbare Ruinenteile vorhanden, also Mauer erkennbar, nicht nur Steinhaufen, kann man Bauantrag stellen, Wiederaufbau muss genehmigt werden, wenn die Bestimmungen eingehalten werden.
Ein solches Grundstück kann nicht ohne weiteres umgewidmet werden.

Natürlich alles ein wenig spät, aber Widerpruch fristgemäss einlegen, Einschreiben mit Rückschein oder vor Ort (mairie) zu Protokoll, von allem Kopien, mit dem commissaire enquêteur reden, nächster Schritt ist vielleicht nicht Conseil Général, sondern direkt Préfet, dann Verwaltungsgericht, dann Cour d'Appel in Rennes.

Unterlagen (cadastre, vieux cadastre) rechtzeitig zur Hand haben.

Eine Person reicht, um ein solches Ding auszuhebeln.

Die denken, der Onkel aus dem Ausland hat blaue Augen.
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Stagadon
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Sonntag 25. Januar 2015, 01:09

Hallo petilui,

ich zitiere hier mal was mein Bruder mir dazu geschrieben hat, es ist die Reaktion auf Piroschka Posting:
„Sind erkennbare Ruinenteile vorhanden, also Mauern erkennbar, nicht nur Steinhaufen, kann man Bauantrag stellen, Wiederaufbau muss genehmigt werden, wenn die Bestimmungen eingehalten werden.“

Darauf würde ich mich hier nicht verlassen. Im Zweifel wird das (Teil-)Grundstück als im Außenbereich liegend angesehen und es gibt hier noch die Besonderheiten von „littoral“, „site inscrit“, „site classé“ und FFH-Gebiet und und und . Es gibt in Crozon einige Bereiche, wo sich das alles und noch mehr überlagert.

„Ein solches Grundstück kann nicht ohne weiteres umgewidmet werden.“

Ich weiß nicht, wie es im französischen Recht ist, im deutschen Recht wäre das allerdings Entschädigungslos möglich, wenn eine an sich zulässige Nutzung über einen längeren Zeitraum (7 Jahre) nicht wahrgenommen wurde.

„Natürlich alles ein wenig spät, aber Widerspruch fristgemäss einlegen, Einschreiben mit Rückschein oder vor Ort (mairie) zu Protokoll, von allem Kopien, mit dem commissaire enquêteur reden, nächster Schritt ist vielleicht nicht Conseil Général, sondern direkt Préfet, dann Verwaltungsgericht, dann Cour d'Appel in Rennes.“

Im Prinzip Zustimmung. Ich würde mir allerdings umgehend einen Anwalt besorgen –
insbesondere wenn ich nicht vor Ort sein könnte und das Französisch nicht ausreicht. „Unterlagen (cadastre, vieux cadastre) rechtzeitig zur Hand haben.“

Dazu sollte noch der bisherige POS kommen – insbesondere wenn das Grundstück da noch Bauland war. Es gab auch noch einen weiteren Plan zumindest für die Ortschaften auf dem Cap de la Chèvre, der präzise Aussagen zu den bebaubaren Grundstücken machte. Und – wenn vorhanden – ein „certificat d'urbanisme“, auch wenn es abgelaufen sein sollte.
Yoyo
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Sonntag 25. Januar 2015, 08:17

Piroschka hat geschrieben:"Macht es Sinn" ist ein Amerikanismus, furchtbar.
Wenn man sich schon über Grammatikfehler aufregt, dann wenigstens korrekt: "Sinn machen" ist ein Anglizismus:
Wahr ist an diesem Eindruck, daß Sinn machen ein Anglizismus ist. Er stammt je­doch nicht aus Amerika, son­dern aus Groß­britan­nien und ist dort etwa zwei­hun­dert­fünf­zig Jah­re alt.
aus:
http://www.belleslettres.eu/artikel/sin ... zismus.php
petilui
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Sonntag 25. Januar 2015, 09:09

Piroschka hat geschrieben:"Macht es Sinn" ist ein Amerikanismus, furchtbar.
Die Angaben sind dürftig. Man erfährt nichts über die Grundstücksgröße, direktes
Angrenzen usw.
Dafür möchte ich mich in aller Form entschuldigen :cry:,

Das Grundstück hat 1050 qm und war nach den vorherigen Plänen (POS) voll bebaubar. Die Ruine (beim Kauf war lediglich durch einen Sturm das Dach eingebrochen), war nach 2 Jahren (krank) der Abwesenheit merklich geschrumpf, da für die Rekonstruktion des Nachbarhauses nicht genügend Steine vorhanden waren. Das hielt ich damals, in Anbetracht meines Gesundheitszustandes,für das kleinere Übel.
Die Grundstücke links und rechts sind bebaut und mit ihren normalen Grenzen im neuen Plan als bebaubar gekennzeichnet.
Ich werde mal etwas basteln und einen Plan hier einstellen, der etwas mehr aussagt.
Natürlich ist es spät. Man sagte mir aber noch im Herbst in der Mairie, dass es (obwohl der Entwurf mit diesen Grenzen schon stand)für einen Einspruch zu früh sei. Die Frist (über Weihnachten und den Jahreswechsel) erscheint mir etwas kurios gelegt. Bei einer einfachen Entfernung von 1400 km ist es halt nicht einfach, kurz mal vorbei zu schauen.

Ich will auch nur meine einfachen Möglichkeiten ausschöpfen. Anwälte und Prozesse stehen nicht mehr in meiner "restlichen" Lebensplanung.

Aber ein großes Dankeschön schon mal bis hierher.
petilui
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Montag 26. Januar 2015, 15:24

Den Plan als PDF hochzuladen klappt nicht. Bild leider auch nicht.
Yoyo
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Montag 26. Januar 2015, 15:50

Hier ist ein recht informativer Link zu einem Rechtsanwaltsblog:

http://www.blogavocat.fr/space/paul-gui ... 1b6cf4c915

und noch ein Link:

http://www.droitissimo.com/immobilier/c ... itions-plu

Ich vermute aber auch, dass es ohne Rechtsanwalt mit Erfahrung auf dem Gebiet "urbanisme" ziemlich schwierig wird, noch dazu wenn man nicht vor Ort ist.

Hier ist ein Modellbrief für einen "recours gracieux" zum Runterladen, vielleicht hilft der erstmal weiter:

http://tempsreel.nouvelobs.com/abc-lett ... ation.html
petilui
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Montag 26. Januar 2015, 15:55

Fra_Treyout_PLU_neu_Grundstück_markiert_012015040.jpg
Fra_Treyout_PLU_neu_Grundstück_markiert_012015040.jpg (43.44 KiB) 14382 mal betrachtet
Versuch 2
Das Grundstück (52) ist rot umrandet. Der dicke blaue Strich stellt die neue Baugrenze dar. Auf der weißen Fläche (nun nicht mehr bebaubar) habe ich die Ruinen und den Brunnen eingezeichnet.
Zuletzt geändert von Bine am Montag 26. Januar 2015, 19:55, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Bildgrösse korrigiert
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Aperdurus
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Montag 26. Januar 2015, 16:25

Es ist unbedingt wichtig, dass Du einen Einspruch zu der Sache machst, solange das Enquête- Verfahren läuft. Der Commissaire-Enquêteur muß alle Einwände erfassen und
entsprechend gewichten. Sein Exposé legt er dann der Gemeinde vor und jeder Bürger hat das Recht Einsicht zu nehmen. Bei uns findet man es auf der Internet-Seite der Mairie.

Danach entscheidet der Gemeinderat über die Bebauungsplanänderung und macht sie rechtskräftig. Er muss sich allerdings nicht nach dem Ergebnis der Enquête richten.
Bei uns läuft zur Zeit ein ähnliches Verfahren. Hier geht es um eine Umgehungsstraße, deren Verlauf in die Rechte der Einwohner mehr oder minder eingreift.

Egal in welcher Form Du Deine Beschwerde einreichst, sie wird nur gewertet, wenn sie bis zum Endtermin vorliegt. Da geht notfalls auch eine Mail an den Enquêteur und an die Gemeinde.

Mein Nachbar erzählte mir, dass die Grundvoraussetzungen für die Bebauung, Anbindung und den "Komfort" eines Grundstücks nicht ohne weiteres innerhalb von 20 Jahren
nach dem Kauf geändert werden dürfen. Wenn Du also dieses Grundstück innerhalb dieser Frist gekauft hast, solltest Du darauf bestehen, dass Du es weiterhin so bebauen


kannst, wie Du es beim Kauf vorhattest. Ich denke, das ist so eine Art Bestandsschutz, den es ja überall gibt.

Viel Erfolg und Gruß
Aperdurus
petilui
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Donnerstag 29. Januar 2015, 12:01

So, Widerspruch ist raus.
Einen dicken Dank für alle Unterstützer, bes. Yoyo, aperdurus und ganz besonders herbertp. :wink:

ach ja,....und an Bine für das Verkleinern :roll:
petilui
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Freitag 30. Januar 2015, 05:16

petilui hat geschrieben: ach ja,....und an Bine für das Verkleinern :roll:
Sorry, die rollenden Augen waren der Tatsache geschuldet, dass ich mit meinem Post die Bildschirmansichten "gesprengt" habe. :mrgreen:
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