Mindestalter bezüglich Jugendschutz!

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lexikon4587
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Registriert: Mittwoch 5. März 2014, 14:17

Mittwoch 5. März 2014, 14:27

Hallo,
Ich fahre diesen Sommer nach Süd-Frankreich. Ich und meine Eltern sowie meine beiden jüngeren Geschwister gehen schon seit Jahren nach Süd-Frankreich um Urlaub zu machen. Nun würde mich interessieren wie es mit dem "Jugendschutz" in Frankreich aus?
Ich bin 17 Jahre alt.
1. Ist es mir möglich Abends mal alleine weg zu gehen beispielsweise in eine Bar?
2. Ein Glas Wein oder Bier zum Abendessen zu Trinken? (in Bars und auf Privatem Gelände)
3. Gibt es Ausgangsbeschränkungen, für den Aufenthalt an Öffentlichen Plätzen und Orten (Parks, Kinos, Bars/Restaurants)?

Vielen Dank.

P.S.: Aus dieser PDF bin ich nicht wirklich schlüssig geworden.
http://www.sante.gouv.fr/IMG/pdf/Vente_sur_place_HD.pdf
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Bine
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Beiträge: 545
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Wohnort: Nürnberg

Mittwoch 5. März 2014, 16:32

Ich habe diese Infos auf deutschen Seiten gegogglet...
Ist Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben oder an jugendgefährdenden Orten (z.B. an Drogenumschlagplätzen oder an Orten, an denen sich Prostituierte aufhalten) gestattet? Ist Kindern und Jugendlichen der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?
Nachtbars, Clubs:
Der Besuch von Diskotheken ist in Frankreich für Minderjährige wenig reglementiert. Die französische Gesetzgebung bzgl. Diskotheken beschäftigt sich hauptsächlich mit Fragen, die mit Lärmbelästigung zusammenhängen. Die Regelungen des Art. 85 des Gesetzes betreffend der Bekämpfung von Tabakabhängigkeit und Alkoholismus sind jedoch auch auf Diskotheken anwendbar. So verbietet der Art. 85 Minderjährigen ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten Person den Besuch von Ausschankstellen. Diese Bezeichnung passt auch auf Diskotheken. Somit ist auch Art. 3342-3 der Gesetzgebung zum öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich Nachtbars, Nachtclubs und Tanzveranstaltungen anwendbar. In der Regel erhalten daher Minderjährige unter 16 Jahren keinen Zutritt.

Jugendgefährdende Orte:
Es gibt in Frankreich keine Orte, an denen Prostitution erlaubt ist, oder Orte, an denen diesbezüglich spezifische Dekrete vorliegen.

Allerdings gibt es gemäß Art. 99 des Gesetzes Nr. 87-588 vom 30.Juli 1987 über spezifische Maßnahmen der sozialen Ordnung spezifische Rechtsvorschriften für die Orte, an denen sich Geschäfte befinden, die pornografisches Material verkaufen: Sie müssen sich mind. in 200 m Entfernung von Schulen befinden. Der Aufenthalt ist für Minderjährige in diesen Geschäften verboten.

Spielhallen:
Glücksspiel ist für Minderjährige verboten. Gemäß Art. 14 Dekret Nr. 59-1489 vom 22. Dezember 1959 bezüglich Vorschriften über das Spielen in Kasinos in See- und Thermalbäder sowie Kurorten, ist Minderjährigen der Aufenthalt in Spielhallen nicht gestattet. Entsprechend Verordnung Nr. 85-390 vom 1. April 1985 über die Organisation und den Betrieb von Sportwetten dürfen Minderjährige nicht an Sportwetten teilnehmen. Ebenso ist ihnen gemäß Dekret Nr. 78-1067 vom 9. November 1978 über die Organisation und den Betrieb on loterie nationale und loto national das Lottospiel verboten.
Ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche oder der Verzehr durch Kinder und Jugendliche verboten?

Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, dürfen ausschließlich alkoholfreie Getränke (Gruppe 1) konsumieren und erwerben.

Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren sind Getränke der Gruppen 1 und 2 Gruppe (Bsp. Bier, Wein, Crème de cassis) erlaubt.

Die Nationalversammlung beschloss ein neues Gesetz zum Jugendschutz, welches der Senat jedoch noch zustimmen muss. Dieses sieht ein Alkoholverbot für Jugendliche unter 18 Jahren vor.
Schutz Minderjähriger vor Alkoholmissbrauch:
· In Gaststätten, Verkaufsstellen und in der Öffentlichkeit ist es untersagt, Minderjährigen unter 16 Jahren alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme zu verkaufen oder zu schenken (Art.80 Gesetz betreffend der Bekämpfung von Tabakabhängigkeit und Alkoholismus).

· Jede Zuwiderhandlung gegen Art. 80 wird mit einer Geldstrafe von 3.811,23 Euro geahndet (Art. 81 Gesetz betreffend der Bekämpfung von Tabakabhängigkeit und Alkoholismus).

Der Betreiber einer Gaststätte hat auf die Einhaltung der Gesetze zur Regelung des Getränkeausschanks zu achten. Er ist vor Gericht für Zuwiderhandlungen verantwortlich:

· Es ist verboten, in Ausschankstellen und in der Öffentlichkeit, unabhängig von Tag und Uhrzeit, an Minderjährige über 16 Jahre alkoholische Getränke dritten, vierten oder fünften Grades zum Verzehr vor Ort zu verkaufen oder zu schenken (Art. 82 Dekret Nr. 59-107 vom 7. Januar 1959, Gesetz Nr. 74-631 vom 5. Juli 1974).

· Wer an Minderjährige Alkohol bis zur Trunkenheit ausschenkt, wird gemäß Art. 81 bestraft (Art. 84 Dekret Nr. 59-107 vom 7. Januar 1959, Gesetz Nr. 76-631 vom 5. Juli 1974).

· Art. L.3342-1 der Gesetzgebung zum öffentlichen Gesundheitswesen regelt ebenso das Verkaufsverbot alkoholischer Getränke an Minderjährige sowie das Verbot der kostenlosen Abgabe alkoholischer Getränke in Verkaufsstellen und an öffentlichen Plätzen.

Es gibt kein Gesetz, dass Minderjährigen den Konsum alkoholischer Getränke außerhalb von Lokalen verbietet, jedoch ist entsprechend article 227-19 Code Pénal (Art. 227-19 Strafgesetzbuch [Übers. v. Verf.]) die Anstiftung zum Konsum alkoholischer Getränke verboten.


Klassifizierung des Getränkeausschanks:

· 1 Gruppe: alkoholfreie Getränke

· 2 Gruppe: Wein (einschließlich Apfel-, Birnen- und Honigwein), Bier, Crème de cassis und Säfte aus gegorenem Obst oder Gemüse, die 1,2 bis 3% Alkohol enthalten (natürliche Dessertweine aus kontrollierten Anbaugebieten)

· 3 Gruppe: andere natürliche Dessertweine, Likörweine, Aperitifgetränke auf Weinbasis, Erdbeerlikör, Johannisbeer- oder Kirschlikör unter 18% reinen Alkoholgehalts

· 4 Gruppe: Rum, Tafia (aus Rohrzucker), alkoholische Getränke, die aus der Destillation von Weinen, Apfelweinen, Birnenweinen oder Früchten gewonnen werden und denen keine Essenzen beigemengt werden (Cognac, Armagnac, Calvados)

· 5 Gruppe: alle anderen autorisierten alkoholischen Getränke (Bps. Ricard, Berger, Pernod, Whisky, Gin)

· Nicht autorisierte alkoholische Getränke: Aperitive auf Weinbasis mit einem reinen Alkoholgehalt über 18%, anishaltige Spirituosen mit einem Alkoholgehalt über 45%, Bitter und Bitterliköre, Enzian mit einem Zuckergehalt unter 200g/Liter und mit einem Alkoholgehalt über 30%.
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fertooos
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Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, dürfen ausschließlich alkoholfreie Getränke (Gruppe 1) konsumieren und erwerben.
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