mal bei der Botschaft nachsehen. Dort ist folgendes beschrieben:
Staatsbürgerschaftsrecht: Die französische Staatsangehörigkeit
Die französische Staatsangehörigkeit kann durch Abstammung und kraft Gesetzes erworben werden.
Das am 1. September 1998 in Kraft getretene geänderte Staatsangehörigkeitsrecht (Gesetz Nr. 98-170 vom 16. März 1998) räumt dem Grundsatz des Bodenrechts wieder eine größere Bedeutung ein. Nachfolgend seine wichtigsten Bestimmungen.
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit
nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis)
Kinder erhalten die französische Staatsangehörigkeit bei Geburt, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Besitz der französischen Staatsangehörigkeit ist. Bei Adoptivkindern gilt diese Regelung nur im Falle einer Volladoption.
Das Abstammungsprinzip gilt für die Kinder nur dann, wenn zumindest ein Elternteil vor dem 18. Geburtstag des Kindes die französische Staatsbürgerschaft erhält.
Nicht in Frankreich geborene Kinder und Kinder mit nur einem französischen Elternteil können die französische Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.
nach dem Geburtsortsprinzip (ius soli)
Kinder, die in Frankreich geboren sind, erhalten die französische Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil auch in Frankreich geboren ist.
Andernfalls wird die französische Staatsangehörigkeit in Frankreich geborenen Kindern nur dann übertragen, wenn die Eltern unbekannt, staatenlos oder ausländischer Staatsangehörigkeit sind und ihnen ihre Nationalität nicht übertragen.
Wer vor dem 1. Januar 1994 in Frankreich geboren wurde und ein Elternteil hat, das noch vor der Unabhängigkeit in einem ehemaligen französischen Überseegebiet geboren ist, ist in vollem Besitze der französischen Staatsangehörigkeit.
Dasselbe gilt für all jene, die nach dem 1. Januar 1963 in Frankreich geboren wurden und von denen mindestens ein Elternteil vor dem 3. Juli 1962 in Algerien geboren wurde.
Der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes, insbesondere auf Grund der Geburt oder eines Wohnsitzes in Frankreich
Seit dem 1. September 1998 erhalten in Frankreich geborene Kinder ausländischer Eltern die französische Staatsangehörigkeit mit der Volljährigkeit, wenn sie zum Zeitpunkt der Volljährigkeit ihren Wohnsitz in Frankreich haben und seit dem Alter von 11 Jahren mindestens 5 Jahre lang, mit oder ohne Unterbrechung, ihren ständigen Wohnsitz in Frankreich hatten.
Unter bestimmten Bedingungen kann die französische Staatsangehörigkeit schon früher erworben werden:
- ab 16 durch Erklärung des Minderjährigen selbst, vorausgesetzt, er erfüllt die oben genannten Wohnsitzvoraussetzungen;
- ab 13 durch Erklärung der Eltern des Minderjährigen und mit dessen persönlicher Zustimmung, wenn er seit dem Alter von 8 Jahren in Frankreich wohnhaft ist.
Die französische Staatsangehörigkeit kann abgelehnt werden. Ein in Frankreich von ausländischen Eltern geborener Jugendlicher, der die Nationalität eines ausländischen Staates nachweisen kann, kann die französische Staatsangehörigkeit ablehnen. Dazu räumt das Gesetz einen Zeitraum von sechs Monaten vor und zwölf Monaten nach der Volljährigkeit ein.
http://www.botschaft-frankreich.de/spip.php?article1611
alles klar???