carte de séjour

Alles zum Thema Leben, Arbeiten, Studieren etc. in Frankreich. (Keine Annoncen)
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k.c.
Beiträge: 1
Registriert: Donnerstag 27. Juni 2002, 22:40

Mittwoch 17. Juli 2002, 09:39

Hallo

vielen Dank Bonzo für Deine Bemühungen. Ich habe jetzt noch eine weitere Frage: Ich studiere ab September in Avignon. Mein Mann ist Franzose und lebt und arbeitet in Paris. Brauche auch ich eine carte de séjour und wo muss ich sie beantragen?

Vielen Dank. K.C.
Michael Kuss
Beiträge: 85
Registriert: Dienstag 16. April 2002, 21:33
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Samstag 20. Juli 2002, 00:13

I.d.R. müssen alle Ausländer (auch jene aus EU-Mitgliedsländern) für Frankreich eine Carte de Séjour beantragen, wenn sie sich länger als drei Monate an einem Stück, noch dazu bei Berufsausübung oder Studium, im Land aufhalten. Bei Berufstätigkeit ist dies schon aus steuerlichen und sozialen Gründen unbedingt zu befolgen; bei "Studium" liegen verschiedene Erfahrungen vor, dass die Universitäten bei den Einschreibungen nicht immer nach der CdS fragen. Ich kenne in Frankreich studierende Deutsche, die sind weiterhin bei Ihren Eltern oder der Familie in Deutschland gemeldet und kranken- bzw. sozialversichert, und studieren hier schon Jahre lang in Frankreich. Bei anderen ist es schief gegangen und sie mussten letztlich eine CdS beantragen. In Ihrem Fall dürfte es aber schon aus dem Grund keine oder selten Probleme geben, da Ihr Mann Franzose ist UND in Frankreich lebt (dem zu Folge haben Sie ohnehin Aufenthaltsrecht in Frankreich, müssten aber "eigentlich" im Besitz einer CdS sein, aber wenn kein Hahn danach kräht, sollte man nicht unbedingt schlafende Hunde wecken. In keinem Fall kann Ihnen "administrativ" oder juristisch etwas geschehen, eventuell könnten Sie steuerliche oder versicherungsrechtliche Nachteile haben.
In meinem neuen Ratgeber "Lust auf Frankreich" (Unsere Nachbarn von A bis Z) habe ich zum Thema "Carte de Séjour" folgenden Kurzbeitrag geschrieben:

Arbeitserlaubnis/Aufenthaltsgenehmigung (Carte de Séjour):
Wer als EU-AusländerIn nicht nur zum Urlaub oder kurzfristig zu schulischen Zwecken (z.B. Sprachschule oder Workcamp) sondern aus beruflichen Gründen nach Frankreich kommt und länger wie drei Monate bleibt, ist (bei sehr wenigen Ausnahmen) nach französischem und europäischem Gesetz verpflichtet, sich bei der französischen Behörde zu melden und – unter Vorlage diverser Dokumente und Beglaubigungen – eine CARTE DE SÈJOUR, also eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Auch Studenten oder Au-Pairs, deren Engagement in Frankreich länger als drei Monate dauert, müssen – nach dem Gesetz – eine Carte de Séjour beantragen. Dies wird zwar nicht in jedem Fall eingehalten – und ist auch schwer kontrollierbar – wäre aber ungesetzlich! Dafür kann man zwar nicht des Landes verwiesen werden, aber damit hängen oft Versicherungs- Steuer- und Haftungsfragen zusammen, die bei einem längeren Frankreich-Aufenthalt in eine verantwortungsbewusste Gesamtkalkulation einbezogen werden sollten.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: «Grenzgänger» die innerhalb 30 Kilometer im deutsch-französischen Grenzgebiet der jeweils anderen Grenzseite wohnen (also täglich nach der Arbeit «nach Hause» zurück fahren, unterliegen anderen Bestimmungen, die Sie von den jeweiligen Bürgermeisterämtern erfahren. Fahren Sie nicht «täglich» nach Hause, sondern haben auf der französischen Seite eine Wohnung gemietet (gilt auch für «Untermieter» und «Wochenendheimfahrer»), so unterliegen Sie eigentlich der Pflicht, sich in Frankreich anzumelden und eine Carte de Séjour zu beantragen. Schon wegen dem entgangenen Steueraufkommen wird das von einigen Behörden (Bürgermeisterämter, Zoll, Arbeitsämter) im Grenzgebiet genau kontrolliert.
Eine weitere Ausnahme besteht z.B. für Handwerker, Geschäftsleute, Handelsvertreter oder Reiseleiter, die zwar in Deutschland ein Geschäft angemeldet haben, aber häufig beruflich in Frankreich unterwegs sind: Auch sie brauchen keine französische Carte de Séjour, da sie ja weiterhin in Deutschland gemeldet sind und dort ihre «Lebens- und Berufsgrundlage» haben.
Beispiel Reiseleiterin: Hat Ihr Auftraggeber, also der Reiseveranstalter, seinen Firmensitz in Deutschland, und Sie begleiten einen Flug oder einen Reisebus nur sporadisch nach Frankreich, so benötigen Sie keine Arbeits- bzw. Aufenthaltsgenehmigung für Frankreich. Sind Sie jedoch fest in Frankreich ansässig, - haben also in Frankreich Ihren «Wohnsitz» und Ihre «Lebensgrundlage» - und übernehmen hier ständig Reisegruppen, müssen Sie sich in Frankreich als freie Reiseleiterin selbständig machen und entsprechend verfahren.
Beispiel Handelsvertreter und Geschäftsleute: Natürlich können Sie in Frankreich frei herum reisen und Geschäfte machen bzw. entsprechende Kontakte knüpfen, wenn der Firmensitz sich im Ausland befindet. Befindet sich der Sitz aber in Frankreich, unterliegen Sie allen o.g. französischen Pflichten.
Beispiel «vorübergehend entsandte Fachkräfte»: Firmen mit Sitz außerhalb Frankreichs können Fachkräfte zu einem «vorübergehenden» Arbeitsaufenthalt (gültig bis zu zwei Jahren, nicht verlängerbar) nach Frankreich entsenden. Dabei bleiben Sie im Ausland wohnhaft und auch dort steuer- und versicherungspflichtig. Sie benötigen keine Carte de Séjour, auch wenn Sie sich länger als drei Monate in Frankreich aufhalten und arbeiten.
Merke: Die Carte de Séjour muss spätestens nach drei Monaten, aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Arbeits-, Studien- oder Geschäftsaufnahme beantragt werden! Die berufliche – oder geschäftliche – Tätigkeit oder das Studium dürfen jedoch sofort nach der Einreise nach Frankreich aufgenommen werden, auch wenn die Carte de Séjour erst viele Wochen oder mitunter auch Monate später (!!!) endlich von den französischen Behörden ausgestellt wird. Unterdessen gilt die von der Behörde provisorisch ausgestellte Bestätigung der Antragstellung.
Normalerweise gehen Sie wegen der Carte de Séjour auf das Bürgermeisteramt (Mairie) Ihrer neuen Wohngemeinde oder dort zur Gemeinde-Polizei (Police Municipale). In Paris und in einigen Großstädten und Ballungsgebieten müssen Sie sich direkt an die zentrale Préfectur wenden, deren Adressen Sie von jeder Polizeidienststelle erfahren.
Obwohl das europäische Recht «die freie Niederlassung und Berufsausübung in einem EU-Mitgliedstaat» vorsieht und gesetzlich regelt, muss man sich im Einzelfall (örtlich und regional liegen sehr unterschiedliche Erfahrungen vor) dieses Recht mitunter erst per bürokratische Hürden «erkämpfen». Merke: Bringen Sie Geduld, Disziplin und Freundlichkeit mit, lassen Sie die Behördenmitarbeiter trotzdem mit Fingerspitzengefühl merken, dass Sie als AntragstellerIn über die europäischen Gesetze und Ihre Rechte Bescheid wissen, ohne jedoch gleich mit der Faust auf den Tisch zu schlagen! Wir haben uns verstanden?

FORTSETZUNG im nächsten Beitrag, da sonst Text hier zu lang
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Michael Kuss
Beiträge: 85
Registriert: Dienstag 16. April 2002, 21:33
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Samstag 20. Juli 2002, 00:14

FORTSETZUNG "Carte de Séjour":>>>

In jedem Fall müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
 Gültiger Personalausweis oder Reisepass (deren Gültigkeit muss mindestens sechs Monate länger betragen, als der beantragte Aufenthaltszeitraum).
 Ihre Geburtsurkunde (oder Auszug aus Ihrem Familienstammbuch) in beglaubigter französischer Übersetzung. (Fordern Sie am besten Ihre Geburtsurkunde auf dem heimatlichen Standesamt gleich auf einem «internationalen Formular» an; es erspart Ihnen die relativ teuere Übersetzung ins Französische!)
 Französischer Mietvertrag oder Nachweis einer Unterkunft bzw. Nachweis über Haus- oder Wohneigentum in Frankreich.
 Nachweis über Verträge auf Ihren Namen mit der französischen Elektrizitäts- und Telefongesellschaft und deren letzte bezahlte Rechnung.
 Nachweis über einen Arbeitsvertrag, oder über eine selbständige Berufsausübung (Finanzamt, Gewerbeschein) oder über einen Nachweis, dass Sie Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können (z.B. Bankauszüge oder regelmäßige Geldüberweisungen), ohne dem französischen Staat – z.B. der Sozialhilfe – zur Last zu fallen.
 Nachweis über eine gesetzliche französische Krankenversicherung, bzw. eine private Zusatzversicherung..
 Mindestens sechs neue Passfotos, schwarz-weiss, ein Ohr frei.
 Zwei mit Normalbriefporto frankierte und an Ihre eigene französische Anschrift adressierte Briefumschläge.
 In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen (z.B. ein polizeiliches Führungszeugnis Ihres Heimatlandes, in französischer beglaubigter Übersetzung), bei Geschiedenen die Scheidungsurkunde (ebenfalls immer in französischer beglaubigter Übersetzung), u.a. verlangt werden.
 Studenten benötigen außerdem die Immatrikulationsbescheinigung der Französischen Universität, eine Bescheinigung zur Krankenversicherung sowie den Nachweis über regelmäßige Einkünfte (z.B. Stipendium oder Überweisungen aus dem Ausland).
 Au-Pair’s benötigen zusätzlich einen Brief Ihrer Gastfamilie, mit den Nachweisen über Verdienst, Wohnsitz und Krankenversicherung.
Die Antragstelle gibt Ihnen eine Bestätigung und schickt die Akte zur Prefektur, einer zentralen Provinz-Behörde. Nach einiger Zeit bekommen Sie die Aufforderung, eine «vorübergehende» Aufenthaltsbestätigung («Carte de Séjour provisoir») abzuholen. Danach können wieder Wochen vergehen, bis Sie die schriftliche Aufforderung erhalten, Ihre – i.d.R. fünf Jahre gültige - «Carte de Séjour définitiv» in Empfang zu nehmen, die in Form, Inhalt und Farbe stark an den französischen Personalausweis erinnert und in der Regel für das gesamte französische Staatsgebiet gültig ist; jedoch nicht für Monaco, nicht für Andorra, nicht für einige Kanalinseln und nicht für einige französische Überseegebiete gilt.
MERKE : Lassen sie sich durch diese bürokratischen Hürden nicht in Ihrer beruflichen Tätigkeit beirren! Sie dürfen vom ersten Tag an arbeiten oder studieren, völlig unabhängig von der Zeitspanne, die eine Behörde für die Ausstellung Ihrer Papiere benötigt! Aber Achtung : Die Sache hat einen mitunter entscheidenten Haken, denn die Katze beißt sich beim Thema « Carte de Séjour « in den Schwanz : I.d.R. erteilen die französischen Behörden erst eine Carte de Séjour, nachdem eine feste Arbeit mit Arbeitsvertrag und Wohnsitznachweis und Sozialversicherungsnachweis vorhanden ist. Dagegen stellen Arbeitgeber meistens erst ein (und stellen eine Bestätigung des Arbeitsvertrages aus) nachdem Arbeitssuchende bereits im Besitz einer Carte de Séjour sind ! Ein oft unlösbarer administratriver französischer Widerspruch, bei dem man nicht auf ein Entgegenkommen der französischen Bürokratie (Verwaltung) rechnen sollte. Besser rechnen Sie in solchen Fällen mit der Gutmütigkeit, dem Verständnis oder dem Vertrauen eines zukünftigen Arbeitgebers, der Ihnen zumindest einen Vorvertrag ausstellen könnte, aus dem hervorgeht, dass – und zu welchen Bedingungen – Sie eingestellt – und sozial abgesichert - werden. Anders als z.B. Großbritannien – wo Sie eine « Resident-Card » ohne viel Firlefanz bekommen (auch wenn Sie sich zunächst völlig Job-los in GB aufhalten), geht Frankreich in jedem Fall auf Nummer Sicher : Erst müssen die bürokratischen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungstechnischen Voraussetzungen stimmen, dann gibts die Carte de Séjour ! Rechtlich kann man gegen diese französische Maßnahme nicht angehen. Obwohl der Mastricher Vertrag in allen EU-Mitlgiedsländern das « freie Niederlassungsrecht » vorsieht sind die « Ausführungsbestimmungen » dem jeweiligen Land überlassen. Und diese werden in Frankreich (für Antragsteller bedauerklicherweise) restriktiver als anderswo gehandhabt ! ! !
Für Sie ist die Carte de Séjour das gleiche, wie für Franzosen der Personalausweis (Carte d'Identité). Sie können damit z.B. Bankkonten eröffnen, ins europäische Ausland reisen, sich ausweisen, französische Wahlunterlagen bestellen.
Merke: Sobald Sie eine französische Carte de Séjour besitzen, ist Ihr deutscher Personalausweis nicht mehr gültig! Sie unterliegen ab diesem Zeitpunkt als sogenannte «Auslandsdeutsche» – bei wenigen Ausnahmen (z.B. Militärgesetz oder volles Wahlrecht) - den französischen Gesetzen, auch den Arbeits- und Sozialgesetzen sowie dem Versicherungs- und KFZ-Recht. Mit Ihrer «Anmeldung» in Frankreich sind Sie in Deutschland rechtlich abgemeldet und nicht mehr in Deutschland, sondern i.d.R. in Frankreich steuerpflichtig, einige Ausnahmen siehe: Doppelbesteuerungsabkommen. Vergessen Sie trotzdem nicht, in Deutschland alles zu regeln und sich dort polizeilich abzumelden, sonst kann es großen Ärger geben, der teuer werden kann.
Michael Kuss
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Samstag 20. Juli 2002, 00:19

Entschuldigung, aber bei diesem Salat im letzten Beitrag scheint der Browser Schuld zu sein. Die komsichen Zahlenkombinationen sind eigentlich Klammern, Punkte oder Hinweiszeichen. Na trotzdem, es ist lesbar und man weiß wohl was gemeint ist.
Michael
Roch
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Montag 20. Februar 2012, 20:32

Stimmt es eigentlich das die Carte de séjour mittlerweile nicht mehr nötig ist?
herbertp
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Montag 20. Februar 2012, 21:22

Ja,
eigentlich ist sie nicht mehr noetig.
salut
Herbert
Étrangers dispensés d'une demande de carte de séjour
Vous n'avez pas à posséder de carte de séjour si votre séjour ne dépasse pas 3 mois en France (on parle de "court séjour").

Vous n'avez pas non plus à demander de carte si :

vous êtes Européen ou Suisse (sauf si vous êtes travailleur bulgare ou roumain),
http://vosdroits.service-public.fr/F15755.xhtml#N101CE
Carola&Carola
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Montag 20. Februar 2012, 23:05

Roch hat geschrieben:Stimmt es eigentlich das die Carte de séjour mittlerweile nicht mehr nötig ist?
Das stimmt, jedoch ist entscheidend dies hier:

http://www.sante.gouv.fr/fichiers/bo/20 ... 0_0151.pdf

Das heißt, der Wind weht seit einigen Jahren rauher.
Roch
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Montag 20. Februar 2012, 23:52

So gut ist mein französisch nicht-(
herbertp
Moderator
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Dienstag 21. Februar 2012, 08:31

Roch hat geschrieben:So gut ist mein französisch nicht-(
Ganz knapp :shock: :
Du musst ueber genug Eigenmittel zum Leben verfuegen und ueber eine Krankenversicherung, sonst koennte der frz Staat Dich ausweisen.
salut
Herbert
Roch
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Dienstag 21. Februar 2012, 16:16

Ah ok, danke schön
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