Welche Zulassung bei Wohnsitz in F und D?

Die Reise selbst: Routen, Flug & Zug, Autostop, Etappenunterkünfte etc.
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Gero
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Dienstag 15. Januar 2008, 18:13

Ha..das ist doch a Schmarrn oder?
warte halt auf den Bescheid, dann kannst Du ja mal berichten.

Wenn Du in 84 wohnst kann ja nicht viel passieren.

Ich kenne den nicht, habe noch nie etwas mit ihm zu tun gehabt etc. ...klingt aber für alle Foren-Mitglieder recht interessant finde ich.
Gruß
Gero
Yoyo
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Mittwoch 16. Januar 2008, 08:50

Emile hat geschrieben: Allerdings ist die Frankreich der maximale Schadensrabatt nur 50%.
Stimmt so nicht: Ich bin bei 65% - und nicht kriegsversehrt oder ähnliches.
Emile
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Mittwoch 16. Januar 2008, 21:29

Yoyo hat geschrieben:
Emile hat geschrieben: Allerdings ist die Frankreich der maximale Schadensrabatt nur 50%.
Stimmt so nicht: Ich bin bei 65% - und nicht kriegsversehrt oder ähnliches.
Da wundert mich aber, weil man mir bei der CCM erzählt hat, ich bin dort versichert, 50% sei das Maximum.
Ich habe nochmals die letzte Rechnung angeschaut:
Coefficient de réduction: 0,50 à la date du 22 juin 2007.

Ich habe seit 50 Fahren eine Fahrerlaubnis und seit 45 Jahren ein eigenes Fahrzeug und noch nie einen Unfall gehabt. Kannst Du mir deine Versicherung nennen?
Yoyo
Beiträge: 718
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Mittwoch 16. Januar 2008, 23:43

Das ist die Matmut, hatten wir schon mal vor längerem einen Thread drüber. Aber von den 50 %, die man von woanders mitbringt, auf 65 % muss man sich bei denen "hochdienen".
Intercoop
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Freitag 18. Januar 2008, 15:04

Hallo Ameo!

Du hat eine pn.

Intercoop
Ameo
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Dienstag 11. März 2008, 19:50

Hallo,- ich wollte einen Zwischenbericht abgeben, wie das mit mir weiterging.
Bisher:
(Erstwohnsitz in BRD, Haus in F. Auto in F zugelassen,- aber sowohl in F als auch BRD genutzt. Hier von der Polizei angehalten (nach 4 Jahren) und Androhung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen Hinterziehung der KFZ-Steuer)

Zwischenzeitlich habe ich durch das Finanzamt einen Kfz-Steuerbescheid für ein KFZ mit franz. Zulassung beskommen. € 45 für einen Monat.
Habe ich bezahlt. Wenn das alles war, solls mir recht sein. :? :?

Es sieht rechtlich wahrscheinlich so aus, dass es den dt. Staat nicht interessiert, wo und wieviele Zweitwohnsitze man hat.
Dort wo man seinen Lebensmittelpunkt hat (Und Geld verdient), müssen alle Autos zugelassen werden.

Egal wie: den Nervenkitzel mach ich nicht mehr mit (Obwohl wir immer so stolz auf unser 84iger-Kennzeichen waren :cry: :cry: )
Ich habe den Wagen inzwischen verkauft... und fahre jetzt einen mit dt. Zulassung.

AEG = Aus Erfahrung gelernt.

Gruß Ameo
gittachen
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Donnerstag 13. März 2008, 21:07

das stimmt so alles nicht.
Wir haben den gleichen Fall gehabt.
In Frankreich zugelassenes Auto - Strafanzeige in Deutschland.
Ich habe damals von einer Stelle in Nürnberg relevante Informationen erhalten.
Man darf mit dem Auto 1 Jahr in Deutschland fahren.
Das 2. Jahr ist nicht erlaubt, aber auch nicht strafbar.l
Und es ist von der Staatsanwaltschaft nachzuweisen, dass das Auto nur in Deutschland fährt.
Bei uns wurde dann die Strafanzeige eingestellt.

Das Fahrzeug ist da zuzulassen, wo sich das Fahrzeug mehr als 183 Tage aufhält!!!!
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HeinBlöd
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Donnerstag 13. März 2008, 22:26

Zitat aus einem Juraforum für alle die es genauer wissen wollen:
aus : Forum jurathek.de

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Mittlerweile habe ich zur Beantwortung der etwas diffizilen Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung von ausländischen Fahrzeugen weitere Rechtsquellen gefunden:

Grundsätzlich gelten für im Ausland zugelassene Anhänger die gleichen Regelungen wie für Personenkraftfahrzeuge: Von der Steuer befreit ist das Halten von Pkw und Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt (Dauer bis zu einem Jahr) in das Inland gelangen. Die Steuerbefreiung entfällt mit dem gewerbsmäßigen Einsatz oder der Benutzung durch einen Inländer (vgl. § 3 Nr. 13 KraftStG).


Die Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG für ausländische Pkw und Anhänger werden durch eine Vielzahl von bilateralen Verträgen und so genannten Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt bzw. überlagert, die nach § 15 I Nr. 7 KraftStG mit zahlreichen Staaten vereinbart worden sind. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht hat deshalb bei der Behandlung von ausländischen Fahrezugen nur noch eine geringe Bedeutung.

Nach diesen Gegenseitigkeitsabkommen sind Kfz und deren Anhänger, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei gelangen, von den Steuern und Abgaben befreit.
Als "vorübergehender Aufenthalt" gilt (wenn nichts anderes fixiert wurde) ein Inlandsaufenthalt von bis zu einem Jahr, beginnend mit dem Tag des Grenzübertritts (vgl. auch § 5 IntVO). Die jeweils vereinbarten Fristen beginnen jedoch nach jedem - auch nur kurzfristigen - Grenzübertritt erneut zu laufen.

Mit Frankreich besteht seit 1970 ein solches Gegenseitigkeitsabkommen, wonach ein Pkw und auch Anhänger für 1 Jahr steuerbefreit sind (BGBL 1970 II, S. 1317). Die Gegenseitigkeitsabkommen kennen bei der Steuerfreiheit keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug (den Anhänger) benutzt. Es ist deshalb unerheblich, ob das Fahrzeug (der Anhänger) von einem Inländer oder Ausländer benutzt wird.

Daneben wird das deutsche Kraftfahrzeugsteuerrecht auch durch das multilaterale Genfer Abkommen v. 18.05.1956 (BGBL 1960 II, S. 2397; 1961, S. 837, 922; 1983, S. 658; 1994, S. 446) überlagert. Deutschland und Frankreich sind Vertragsparteien dieses multilateralen Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im Internationalen Verkehr. Auch hiernach wird für die Benutzung von Fahrzeugen zum "privaten Gebrauch" und den "vorübergehenden Aufenthalt" Steuerbefreiung gewährt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des Genfer Abkommens zugelassen ist. Auch das Genfer Abkommen kennt bei der Steuerbefreiung keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug benutzt (egal ob Inländer oder Ausländer).

Für die Abkommen gilt natürlich Gegenseitigkeit. Einer Differenzierung innerhalb der Vertragsparteien und innerhalb der Frist bedarf es daher nicht.

Nach Ablauf von einem Jahr nach Begründung des Standortes Im Inland unterliegt der ausländische Anhänger aber dem deutschen Zulassungs-, Versicherungs- und Steuerrecht
Wobei zu der 1 Jahres Frist zu sagen ist, daß sie eben bei jedem Grenzübertritt neu anfängt.
Ameo
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Sonntag 16. März 2008, 12:10

Hallo,-
ich bin jetzt wirklich juristisch und steuerrechtlich ein Laie,-
aber bei meiner Vorbereitung auf die Auseinandersetzungen mit der Polizei/Steuerbehörde ist mir folg. Eindruck entstanden.

All das, auf was hier im Forum Bezug genommen wird (auch der Text von Hein Blöd) bezieht sich auf ausländische Fahrzeuge, bzw. im Ausland zugelassene Fahrzeuge. (Zum Beispiel ein durch einen franz. Arbeitgeben zur Verfügung gestelltes Fahrzeug)
Der Knackpunkt liegt aber eine Station früher, nämlich bei der Zulassung des Kraftfahrzeuges.

Die Polizei erklärte mir, dass Ihnen 2.Wohnsitze egal seien, dass Auto müsse in jedem Fall da angemeldet werden, wo man steuerlich erfaßt und wo man seinen Lebensunterhalt verdiene. Es sein auch egal, ob die ausländischen Behörden einer Zulassung zustimmen oder nicht.
Es sei ja auch denkbar, dass jemand eine Briefkastenfirma im Ausland anmelden würde, um aus finanziellen Vorteilen heraus eine ganze Fahrzeugflotte dort zuzulassen.
Deshalb würde die Finanzbehörden keinen Unterschied zwischen Briefkasten und Chateau-Eigentum machen können.

Auch wenn evtl. nicht alle Finanzämter die Verfahren durchziehen,-
die Rechtsituation ist nach meiner Meinung nicht eindeutig geklärt.

Ich bin immer gern mit den 84iger gefahren, -
aber nach dem Auftritt mit der Polizei hatte ich in Deutschland immer feuchte Hände, wenn ich auch nur einen Polizeiwagen in der Nähe erblickt habe.

Intercoop und auch ich haben nun mal die Erfahrung gemacht: Solange Du nicht angehalten wirst, hast Du keinerlei Probleme,- aber !!!!!
Gruß
Ameo
Bellie
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Sonntag 16. März 2008, 13:10

Gestern war in unserer deutschen Tageszeitung ein Bericht:
"An Hauptort anmelden"
Fahrzeughalter müssen ihren Wagen grundsätzlich immer dort anmelden, wo dieser überwiegend gefahren wird. Liegt der hauptsächliche Einsatzort im Ausland, müsse der Wagen auch dort zugelassen werden, teilt der ACE mit . Ein Wahlrecht des Halters gebe es nur dann, wenn mehrere Fahrzeugstandorte als gleichwertig beurteilt werden können. Der heimische oder ausländische Wohnsitz des Halters spiele keine Rolle - es komme allein auf den "regelmäßigen Standort" an. dpa
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HeinBlöd
Beiträge: 441
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Sonntag 16. März 2008, 13:11

Ameo hat geschrieben:Hallo,-
ich bin jetzt wirklich juristisch und steuerrechtlich ein Laie,-
aber bei meiner Vorbereitung auf die Auseinandersetzungen mit der Polizei/Steuerbehörde ist mir folg. Eindruck entstanden.
Das ist genau das Spiel was die Polizei spielt, sie erwecken eben den Eindruck sich in diesen Dingen auszukennen. Und das ist einfach nicht so. Lies mal das deutsche Kfz-Steuerrecht im Original (also nicht "Kommentar zum KfzStG" etc) . Ich habe das damals getan und dabei schnell den Eindruck gewonnen, das ein Polizist, der nicht mal die Anzeige ohne Rechtsschreibfehler hinkriegt, diese Sachverhalte zu 95% nicht begreift.
Ameo hat geschrieben: All das, auf was hier im Forum Bezug genommen wird (auch der Text von Hein Blöd) bezieht sich auf ausländische Fahrzeuge, bzw. im Ausland zugelassene Fahrzeuge. (Zum Beispiel ein durch einen franz. Arbeitgeben zur Verfügung gestelltes Fahrzeug)
Ja natürlich, sonst gäb es ja kein Problem. :wink:
Ameo hat geschrieben: Der Knackpunkt liegt aber eine Station früher, nämlich bei der Zulassung des Kraftfahrzeuges.

Die Polizei erklärte mir, dass Ihnen 2.Wohnsitze egal seien, dass Auto müsse in jedem Fall da angemeldet werden, wo man steuerlich erfaßt und wo man seinen Lebensunterhalt verdiene. Es sein auch egal, ob die ausländischen Behörden einer Zulassung zustimmen oder nicht.
FALSCH das Kfz muss dort angemeldet sein, wo es seinen regelmässigen Standort hat.
Das ist ein kleiner, aber in der Praxis feiner, Unterschied!
Ameo hat geschrieben: Es sei ja auch denkbar, dass jemand eine Briefkastenfirma im Ausland anmelden würde, um aus finanziellen Vorteilen heraus eine ganze Fahrzeugflotte dort zuzulassen.
Deshalb würde die Finanzbehörden keinen Unterschied zwischen Briefkasten und Chateau-Eigentum machen können.
Richtig, aber für dich als Privatmann unerheblich. Gewerblich genutzte Kfz sind ausdrücklich ausgenommen!!
Ameo hat geschrieben: Auch wenn evtl. nicht alle Finanzämter die Verfahren durchziehen,-
die Rechtsituation ist nach meiner Meinung nicht eindeutig geklärt.
Eigentlich doch, da europäisches Recht bzw das Genfer Abkommen, dem deutschen Recht übergeordnet sind.
Zitat:" Das Kraftfahrzeugsteuerrecht hat deshalb bei der Behandlung von ausländischen Fahrezugen nur noch eine geringe Bedeutung."
und : "Die Gegenseitigkeitsabkommen kennen bei der Steuerfreiheit keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug (den Anhänger) benutzt. Es ist deshalb unerheblich, ob das Fahrzeug (der Anhänger) von einem Inländer oder Ausländer benutzt wird.
Daneben wird das deutsche Kraftfahrzeugsteuerrecht auch durch das multilaterale Genfer Abkommen (...) überlagert."

Die Nationalstaaten haben einfach kein Interesse an der Umsetzung geltenden Rechts bzw. an der Aufklärung der Bürger aus banalen finanziellen Motiven.
Hat ja, wie Du siehst, auch bei Dir funktioniert.
Du hast bezahlt und ich denke mal zu Unrecht ...
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