französisches Erbrecht auf Deutsch

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Elisa7
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Dienstag 21. September 2004, 23:09

Salut

Ich weis nicht, ob hier schon einmal danach gefragt wurde( Suchfunktion brachte ausser einem Eintrag nichts)

Gibt es eine Internetseite/Informationen für französisches Erbrecht auf Deutsch.
Freunde von uns brauchen dringend Auskunft!

Ich danke Euch für eure Hilfe, die dann kommen mag- -- im voraus

Merci
Elisa
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Elisa7
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Freitag 22. September 2006, 19:32

ich schubse das Thema noch einmal nach vorne, da es jetzt Neuerungen gibt:

Das neue französische Erbrecht ab 2007

Die französische Nationalversammlung hat am 13. Juni 2006 das Gesetz Nr. 2006-728 angenommen, mit dem das französische Erbrecht modernisiert wird. Auf der Webseite des Senat finden sich umfangreiche Erläuterungen zum Reformgesetz. Das Gesetz modifiziert ca. 200 Artikel des Code Civil und tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Hinsichtlich der Erbauseinandersetzung gilt es auch für bereits eröffnete Erbschaften. Im Übrigen gilt es erst für solche Fälle, bei denen der Erbfall nach Inkrafttreten des Gesetzes eintritt. Das Gesetz führt einige wesentliche Neuerungen ein. Hierzu gehört vor allem der Erbvertrag (pacte successoral), der partiell zugelassen wird. Ferner sind namentlich Regelungen zur Teilungsschenkung (donation-partage), zum Nachlassbevollmächtigten und zur Nachlassverwaltung zu nennen. Sodann werden einige Aspekte der Nachlassabwicklung neu geregelt. Die Reform beinhaltet schließlich auch die Aufhebung der Noterbenstellung der Eltern (Aufhebung des Art. 914 Code Civil) und redaktionelle Änderungen, die das Verständnis des Gesetzestextes erleichtern sollen. Zukünftig wird nicht mehr vom „avancement d´hoirie“ gesprochen, sondern vom „avancement de part successorale“ (Voraus auf den Erbteil, vgl. Art. 919-1 Code Civil n.F.). Der Begriff „de cujus“ wird durch den Begriff „futur défunt“ (zukünftigen Erblasser) ersetzt.

Ziele

Die Reform hat zum Ziel die Nachlassabwicklung zu beschleunigen (schnellere Feststellung der Erben, zügigere Klärung der ERbschaftsannahme und -ausschlagung) und zu vereinfachen (insbesondere Annahme unter Vorbehalt des Inventars mit der Folge der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass). Ferner werden die Erben zukünftig besser gegen die stillschweigende Annahme des Nachlasses und ihre Folgen geschützt. Die Verwaltung des Nachlasses und seine Auseinandersetzung sollen vereinfacht werden. Schließlich soll die Reform die Testier- und Verfügungsfreiheit weiter liberalisieren. Gleichwohl hat man an der Einrichtung des Noterbenrechts (réserve hériditaire) festgehalten, weil diese trotz erheblicher Kritik nach Auffassung des Gesetzgebers ihren Nutzen behalten hat. Sie schützt die Familie, weil die Einrichtung des Noterbenrechts das Vermögen innerhalb der Familie konserviert. Außerdem schützt sie nach Auffassung des Gesetzgebers die individuelle Freiheit des Erben gegenüber dem Erblasser, weil er anderenfalls von Enterbung bedroht ist. Zu guter Letzt gewährleistet das Noterbenrecht die Gleichheit unter den Erben, in dem verhindert wird, dass einer der Erben unverhältnismäßig begünstigt wird.

Mehr Verfügungsfreiheit

Das Reformgesetz beschränkt partiell das restriktive französische Noterbenrecht. Bislang führte der Erbverzicht durch einen Noterben zur Erhöhung der Erbbeteiligung der anderen Noterben, der sog. Freiteil wurde nicht größer. Art. 913 Code Civil n.F. stellt zukünftig nur noch auf die tatsächlichen Noterben ab, es sei an die Stelle des Verzichtenden tritt eine Ersatzperson (représentation). Die Noterbenstellung der Eltern wird aufgehoben (Streichung des Art. 914 Code Civil a.F.). Allerdings können sie zukünftig ggf. Schenkungen, die sie an vorverstorbene Kinder zu Lebzeiten verfügt haben, zurück verlangen (vgl. Art. 738-2 Code Civil n.F.). Das Noterbenrecht wird nicht dadurch abgesichert, dass Verfügungen, die dagegen verstoßen, nichtig sind. Vielmehr sieht Art. 920 Code Civil auch zukünftig die Herabsetzungsklage vor.

Erbschaftsannahme

Art. 768 Code Civil n.F. regelt die drei Optionen des Erbberechtigten. Der Erbe kann die Erbschaft vorbehaltlos annehmen oder sie ausschlagen. Er kann die Erbschaft ebenso beschränkt auf die Nettoaktiva annehmen, sofern er allein oder zu Bruchteilen zum Erben berufen ist. Bislang konnten sich die Erben mit der Entscheidung, ob sie die Erbschaft annehmen wollten oder nicht, quasi unbeschränkt Zeit lassen. Zukünftig muss diese Entscheidung binnen zehn Jahren getroffen werden. Gläubiger können Erben zwingen, sich innerhalb von vier Monaten nach dem Tod des Erblassers über ihre Absichten zu äußern. Schweigt der Erbe nach Ablauf der Frist zwei weitere Monate, wird angenommen, dass der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Andererseits können die Erben zukünftig einige Verwaltungsmaßnahmen treffen (z.B. Bezahlung der Bestattungskosten, Entrichtung der Steuern, vorläufige Verwaltungsmaßnahmen), ohne dass dies zu der Annahme führt, sie hätten die Erbschaft angenommen. Die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt des Inventars (wie es bislang hieß), die die Nachlasshaftung auf den Nachlass beschränkt, wird zukünftig erleichtert (vgl. Art. 768 ff. Code Civil n.F.). Zugleich wird es generell möglich, den Erben zu zwingen, sich hinsichtlich seines Optionsrechtes bezüglich der Beschränkung der Haftung oder der Ausschlagung zu äußern. Dies kann nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eröffnung der Erbschaft erfolgen. Anschließend können Gläubiger den Erben (aber auch Miterben, nachrangige Erben oder der Staat), eine Erklärung zum Optionsrecht abzugeben (Art. 771 Code Civil n.F.).

Eine weitere Neuerung, die das Gesetz mit sich bringt, ist, dass zukünftig die Erklärungen des Erbberechtigten über die Ausübung seienr in Art. 768 Code Civil n.F. geregelten Optionen gegenüber allen Dritten gelten und nicht mehr nur im Verhältnis eines Nachlassgläubigers, der die Haftungsfrage für sich klären will.

Erbvertrag

Bislang waren Erbverträge im französischen Recht generell schlicht verboten. Das allgemeine Verbot wurde nicht angetastet (vgl. Art. 1130, 791 Code Civil); doch lässt die Reform bestimmte Ausnahmen zu. Die Reform erlaubt es zukünftig, dass die Noterben zu Lebzeiten des Erblassers teilweise zugunsten eines Dritten auf ihr zukünftiges Erbe verzichten können. Genauer gesagt, sie können auf ihr Recht verzichten, die Herabsetzung der Schenkung bzw. testamentarischen Anordnung (action en réduction contre une libéralité portant atteinte à la réserve) geltend zu machen, die ihr Noterbenrecht beeinträchtigt. Derartige Erbverträge müssen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung notariell beurkundet werden.

Art. 929 Code Civil n.F. lautet sinngemäß übersetzt: "Jeder mutmaßliche Noterbe kann darauf verzichten, die Herabsetzungsklage bezüglich einer noch nicht eröffneten Erbschaft zu führen. Der Verzicht muss zugunsten einer oder mehrer benannter Personen vorgenommen werden. Der Verzicht verpflichtet den Verzichtenden erst von dem Tag an, von dem er von demjenigen, zu dessen Erben er berufen ist, angenommen wird".

"Der Verzicht kann sich auf das vollständige Noterbenrecht oder lediglich einen Teil davon beziehen. Er kann sich zugleich nur auf die Herabsetzung einer Verfügung bezüglich eines bestimmten Gegenstandes richten".

Gemäß Art. 930 Code n.F. wird die Verzichtserklärung durch einen speziellen notariellen Akt errichtet. Sie wird von jedem Verzichtenden gesondert allein in Anwesenheit der Notare unterschrieben. Sie gibt präzise die zukünftigen juristischen Folgen für jeden Verzichtenden an. Die Verzichtserklärung ist nichtig, wenn sie nicht in der gesetzlich angegebenen Form vorgenommen wird.

Ergänzend wurde in letzter Minute zudem Art. 1527 Code Civil ergänzt, wonach zukünftig auf Erhebung der Herabsetzungsklage (action en retranchement avant le dècès de l´époux survivant) vor dem Tod des überlebenden Ehegatten verzichtet werden kann.

Teilungsschenkung

Schon bislang konnten sog. Teilungsschenkungen an Abkömmlinge vorgenommen werden, die das Gesetz als Erben qualifizierte. Nunmehr werden die Möglichkeiten erweitert. Das Reformgesetz autorisiert insbesondere generationenübergreifende Teilungsschenkungen. Großeltern können zukünftig Teilungsschenkungen an ihre Enkelkinder vornehmen, sofern die Eltern zustimmen. Auch wird es zulässig Schenkungen an Kinder vorzunehmen, die nicht aus der Beziehung der Schenkenden entstammen. Schließlich erlaubt das Gesetz Teilungsschenkungen an Geschwister, Neffen und Cousins.

Postmortales Mandat und Nachlassverwaltung

Die Erbrechtsreform will die Nachlassabwicklung beschleunigen und vereinfachen. Die Nachlassabwicklung ist ein komplizierter Vorgang und wird nochmals erschwert, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Zukünftig soll der Erblasser zu Lebzeiten einen Bevollmächtigten seines Vertrauens ernennen können, dessen Aufgabe es sein soll, den Nachlass zu verwalten, wenn die Erben hierzu (etwa aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit) nicht in der Lage sind.

Schon bislang konnten einzelne Erben Notmaßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses ergreifen, auch ohne die Zustimmung der anderen Erben zu haben. Die Rechtsprechung verlangte allerdings, dass die Maßnahmen notwendig und eilbedürftig sein mussten. Nunmehr sieht Art. 815-2 Code Civil n.F. den Zusatz vor "auch wenn sie keinen eilbedürftigen Charakter haben". Ferner ändert Art. 815-3 Code Civil n.F. das bislang bestehende Gebot der Einstimmigkeit für Verwaltungsmaßnahmen. Beruft das Gesetz mehrere Personen zu Erben, kann die Nachlassverwaltung nur gemeinsam erfolgen. Bislang mussten alle Entscheidungen einstimmig gefällt werden. Das Reformgesetz streicht das Prinzip der Einstimmigkeit und führt partiell die Mehrheitsentscheidung ein. Zukünftig können alle Verwaltungsentscheidungen mit Zweidrittelmehrheit getroffen werden. Ausgenommen bleiben solche Maßnahmen, die über die normale Nachlassverwaltung hinausgehen und das Eigentum beeinträchtigen, wie z.B. Veräußerungen, hypothekarische Belastungen und der Abschluss und die Verlängerung von Gewerberaummietverträgen (beaux commerciaux). Gewerberaummietverträge haben eigentumsähnlichen Charakter und unterliegen besonderen Regelungen, die sich im Code de Commerce finden

Erbauseinandersetzung (opérations de partage)

Die Erbauseinandersetzung soll die Erbengemeinschaft beenden. Sie besteht grundsätzlich in der Bildung von Losen, die den einzlenen Erben zugewiesen werden. Seit jeher besteht die Möglichkeit, die Auseinandersetzung zu erzwingen (vgl. Art. 815 Code Civil), doch bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, die wiederum eine endgültige Erbauseinandersetzung langwierig machen können. Das Reformgesetz gestaltet die Auseinandersetzungsprozedur neu. Kernpunkte der Reform sind:

Das Reformgesetz definiert die zu teilende Erbmasse
Schweigende Erben können vertreten werden (vgl. Art. 837 Code Civil n.F.)
Die Nichtigkeit einer übervorteilenden Auseinandersetzungsvereinbarung wird ersetzt durch einen Anspruch auf Nachzahlung (vgl. Art. 889 Code Civil n.F.), der innerhalb von zwei Jahren verjährt
Die gerichtliche Erbauseindersetzung (partage judiciaire) wird vereinfacht (vgl. Art. 840-1, 841-1 Code Civil n.F.)
Gütliche (freiwillige) Nachlassteilung

Die Reform ist darauf ausgerichtet, die vertragliche Erbauseinandersetzung zu favorisieren. Die Gerichte sollen zukünftig seltener eingeschaltet werden müssen und ihre Tätigkeit darauf ausrichten, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Ehegattenerbrecht

Ursprünglich sollten einige einschränkende Regelungen zum Ehegattenerbrecht aufgenommen werden (Entwurf Art. 1094-2): Sollte ein überlebender Ehegatten wieder heiraten, wollte man zulassen, dass seine erbrechtliche Position herabgesetzt werden kann. Ferner sollten zukünftig Schenkungen und testamentarische Anordnungen zugunsten eines Ehegatten beschränkt werden, wenn Kinder existieren, die nicht aus der gemeinsamen Beziehung der Ehegatten entstammen. Bislang konnten drei Viertel als Nießbrauch vermacht werden, zukünftig sollte nur noch ein Viertel vermacht werden können. Doch in letzter Minute wurde davon Abstand genommen solche Beschränkungen einzuführen. Allerdings ist es richtig, dass die Reform von 2001 dazu geführt hat, dass jüngere Ehegatten unter Umständen dauerhaft die eigentlichen Erben von der Nutznießung des Nachlasses ausschließen können. Gleichwohl hat man keine neuen Beschränkungen der Testier- und Verfügungsfreiheit vorgenommen und respektiert den Erblasserwillen. Neu ist: Außer im Falle eines anders lautenden Willen des Verfügenden, kann der überlebende Ehegatte sein Erbteil auf einen Teil der Gegenstände beschränken, über die zu seinen Gunsten verfügt wurde (vgl. Art. 1094-1 Code Civil n.F.). Diese Beschränkung kann nicht als unentgeltliche Verfügung an die anderen Erbberechtigten angesehen werden, damit hinsichtlich des Anteils, auf den der Ehegatte verzichtet, keine zusätzlichen Steuern anfallen (vgl. Erläuterungen des Senats zu Art. 1094-1 Code Civil n.F.).

Auswirkungen auf deutsche Immobilienvermögen in Frankreich und Erbschaftsteuer

Für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland bleibt es auch in Zukunft dabei, dass ihr Immobilienbesitz nach französischem Recht vererbt wird. Deshalb wird es auch zukünftig nicht möglich sein, den Ehegatten zum Alleinerben einzusetzen, wenn Kinder vorhanden sind. Der Wegfall des Noterbenrechts der Eltern erleichtert jedoch ab 2007 die Nachlassgestaltung geringfügig. Die neu geschaffene Möglichkeit zum Erbverzicht bietet zudem mehr Spielraum für die einvernehmliche Nachlassgestaltung. Ob und welche steuerrechtlichen Änderungen mit der Erbrechtsreform einhergehen werden, muss abgewartet werden. Das hier erörterte Gesetz enthält keine steuerrechtlichen Anpassungen und Veränderungen.

source: wgzavocats.com
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Aperdurus
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Freitag 22. September 2006, 19:49

Hier gibt es noch Interessantes zu diesem Thema

villafrance

Auch zu anderen Themen D/F.

Viele Grüße und Kompliment zur Chayote

Aperdurus
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Elisa7
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Freitag 22. September 2006, 19:52

merci Aperdurus :)
Yoyo
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Samstag 23. September 2006, 23:24

Elisa7 schrieb
Der Begriff „de cujus“ wird durch den Begriff „futur défunt“ (zukünftigen Erblasser) ersetzt.
Ein sehr interessanter Artikel! Bloss klingt der Begriff "futur défunt" schon gemein in der wörtlichen Übersetzung: "zukünftiger Verstorbener". ;)

(kriege leider kein 'sz' hier rein, entschuldigt das falsche 'bloss')
Steven
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Dienstag 23. Januar 2007, 15:48

Hallo,
ich bin ganz neu hier. Durch eine Suchmaschine bin ich auf dieses Forum aufmerksam geworden.
Meine Frau (einzigstes Kind) ist Französin und lebt mit mir in Deutschland. Meine Schwiegereltern (beide Franzosen) leben in Südfrankreich.

Uns interessiert das franz. Erbrecht. Wenn z.B. der Vater verstirbt, wie sieht es mit dem Erbe, zu welchen Teilen, aus? Erbsteuer, wie hoch? Die Schwiegermutter beteuert das sie in dem Testament sich gegenseitig zuerst einmal als Alleinerben eingetragen haben. Geht das in der Praxis. Was ist mit dem Pflichtteil.

Nun kommt die Schwiegermutter und will zum franz. geänderten Erbrecht, Stichtag 1.1.07, per Notar ein Schreiben aufsetzten was meine Frau unterschreiben soll. Es wäre ja nur zu unseren Gunsten, damit der Staat nicht alles bekommt.

Naja, Vertrauen ist schlecht, deshalb meine Fragen. Es wäre schön hierzu ein paar Antworten zu erhalten. Vielen Dank im voraus.

MfG
Steven
Zuletzt geändert von Steven am Dienstag 23. Januar 2007, 15:50, insgesamt 1-mal geändert.
herbertp
Moderator
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Dienstag 23. Januar 2007, 16:11

https://www.service-public.fr/particuli ... oits/F1270

hier zum Thema taxe
https://www.service-public.fr/particuli ... its/F14200

Hallo Steven
Hier einige schoene Lektüreseiten für Deine Gattin. Und bedenke, sie ist die Erbin, nicht der Ehemann.
Bonne Chance
Herbert
Steven
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Dienstag 23. Januar 2007, 18:36

Danke Dir.
Ja stimmt, meine Gattin. Ich schreibe in ihrem Namen.
Sie liest es gerade hier mit mir.
LG
Steven
Sophia
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Dienstag 23. Januar 2007, 23:50

Salut,
habe erfreut dieses Thema und das Forum gefunden - offensichtlich gibt es noch mehr Leute die im französichen Erbrecht Hilfe gebrauchen können.

Nach etlichen Recherchen weiß ich, dass man um an das evtl. Erbe zu gelangen einen Notaire in Frankreich benötigt. Es gibt in Frankreich eine zentrale Stelle bei der Testamente registriert sind - kann man dort selbst nachfragen ob überhaupt ein Testament registriert ist?

Am Wohnort des verstorbenen gibt es einen Notar- leider spricht er nicht deutsch, so dass mir bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mitgeteilt wurde: man müsste einen vereidigten Dolmetscher hinzunehmen, der den gesamten Sachverhalt immer übersetzen müsste. Stimmt dies oder kann dies auch ein Freund der Familie?

Auf der Internetseite des Deutschen Konsulats in Frankreich gibt es einige Adressen von deutsch-frannzösichen Notaren - hat jemand mit diesen bereits Erfahrungen gesamelt?

Oder muss ich grundsetzlich in Deutschland einen Rechtanwalt dazuschalten - habe allerdings auch hier aus dem Internet erfahren, dass dann der Vorgang um einiges länger dauert. Nach dem französichem Erbrecht muss dies aber innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein sonstzahlt man Strafe - prozentuall vom Erbe.

Danke für Infos und Hilfe im Voraus

Sophia
gittachen
Beiträge: 493
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Donnerstag 25. Januar 2007, 01:27

ERbrecht Frankreich ist nicht kompliziert, aber für die überlebende Ehegattin nicht gut.
Infos
Es gibt recht gute Unterlagen hier
http://www.schutzgemeinschaft-ev.de/
für Frankreich Kosten 20 Euro.
Zu empfehlen ist auf jeden Fall eine Auskunft eines zweisprachigen Notars.
Und bitte: ich habe lange gesucht, hier unten im Süden haben die Notare eine Einstellung, wie im Mittelalter. Hat alles nix gebracht.
Den fehlt das Verständnis, dass Frau richtig erben will...:( :)
Wie auch immer, wir haben einen Notar für Europarecht ( gibt auch Vorlesungen an der Uni) gefunden und eine Güterrechtsänderung vornehmen lassen.
So hat der überlebende Ehegatte dann den Besitz.
Notar Gresser in La Wanzenau spricht deutsch und französisch und ist sehr kompetent
Steven
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Donnerstag 25. Januar 2007, 15:12

Gittachen schrieb
Den fehlt das Verständnis, dass Frau richtig erben will...
Wie auch immer, wir haben einen Notar für Europarecht ( gibt auch Vorlesungen an der Uni) gefunden und eine Güterrechtsänderung vornehmen lassen.
So hat der überlebende Ehegatte dann den Besitz.
Hallo Sophia,
ist es denn möglich durch eine Güterrechtsänderung die leiblichen Kinder vom Erbe auszuschließen? Wie sieht so eine Güterrechtsänderung aus? Ich dachte immer es gibt einen unverrückbaren Pflichtteil???

MfG
Steven
Zuletzt geändert von Steven am Donnerstag 25. Januar 2007, 15:13, insgesamt 1-mal geändert.
Sophia
Beiträge: 2
Registriert: Dienstag 23. Januar 2007, 23:15

Donnerstag 25. Januar 2007, 18:42

Hallo Gittachen,
Deine Auskunft bestätigt mein Empfinden, der Notar den ich Aufsuchte hat sich noch nicht einmal Zeit genommen um Kontakt zu sehr wahrscheinlichen Kunden/ Mandanten aufzunehmen, innerhalb von 3 Tage fand sich seinerseits keinen Termin.
Anstelle dessen hat seine Sekräterin aus dem Computer eine Auflistung von Unterlagen (ca 30 verschiedene ) ausgedruckt. D. h. ich sollte erst all diese Unterlagen zusammenstellen und denn vorbeikommen.
Eine der Unterlagenn wäre auch das Tesament -sehr witzig! Eigentlich dachte ich der Notar könnte mir Auskunft geben ob bei ihm oder einer offiziellen Stelle ein Testament hinterlegt worden wäre.
Ich denke deshalb, dass ich auf jeden Fall einen anderen Notar aufsuchen werde.

Hallo Steven,
bezüglich Güttertrennung weiß ich leider nichts bzw. habe diese Stelle nicht so genau erforscht. Habe - meiner Meinung nach eine recht gute Quelle als Info-Quelle für Dich:

dr-hoek.de/beitrag.asp?t=Erbrecht-Frankreich-Reform-2007

Diese Kanzlei hat ihren Sitz in Berlin und ich denke sie ist um vor Ort Inventar aufzustellen eigentlich zu weit entfernt, und für die vorhandene Erbmasse zu hoch angesiedelt.
... aber vielleicht hilft Dir einer der Beiträge der Kanzlei weiter.

liebe Grüße aus dem zur Zeit sehr frostigem Norden
Sophia
gittachen
Beiträge: 493
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Freitag 26. Januar 2007, 01:06

Steven schrieb


ist es denn möglich durch eine Güterrechtsänderung die leiblichen Kinder vom Erbe auszuschließen? Wie sieht so eine Güterrechtsänderung aus? Ich dachte immer es gibt einen unverrückbaren Pflichtteil???

MfG
Steven
in bestimmten Fällen ist es möglich. Voraussetzung ist, beide Partner deutsch und in Deutschland geheiratet. Wohnsitz in Deutschland ( sollte kein Problem sein) Und nur gemeinsame Kinder. Wenn einer der Partner (oder beide) noch anderweitige Kinder haben, geht es nicht.
Der Vertrag wird dann beim Notar( ich kenne nur 2 in Frankreich, die sich auskennen und habe es hier im Süden vergeblich versucht.Obwohl ich die entsprechenden Gesetzesvorlagen in franz. habe übersetzen lassen. Der Notar hat sich hier schlicht geweigert und hat gesagt, er weiss nicht, was ich will- schliesslich hätte ich doch das Nutzungsrecht.....)gemacht und bei einer zentralen Aufbewahrungsstelle in Frankreich hinterlegt. Kostenpunkt ca 280 Euro.
Freunde von uns, ohne Kinder haben es für 180 Euro bekommen. Auch ohne Kinde steht Frau in Frankreich bei einem Erbfall nicht gut da...
Zuletzt geändert von gittachen am Freitag 26. Januar 2007, 01:07, insgesamt 1-mal geändert.
Steven
Beiträge: 26
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Freitag 26. Januar 2007, 07:51

Hallo Gittachen,
danke für deine Antwort.
Also geht es nicht wenn z.B. einer der Partner französisch ist? D.h. wenn einer von beiden deutsch der/die andere französisch.

Richtig verstanden?

LG
Stephan
gittachen
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Freitag 26. Januar 2007, 12:33

Steven schrieb

Also geht es nicht wenn z.B. einer der Partner französisch ist? D.h. wenn einer von beiden deutsch der/die andere französisch.

Richtig verstanden?

LG
Stephan
richtig verstanden :(
Zuletzt geändert von gittachen am Freitag 26. Januar 2007, 12:34, insgesamt 1-mal geändert.
Emile
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Montag 29. Januar 2007, 17:41

Steven schrieb
Hallo,
ich bin ganz neu hier. Durch eine Suchmaschine bin ich auf dieses Forum aufmerksam geworden.
Meine Frau (einzigstes Kind) ist Französin und lebt mit mir in Deutschland. Meine Schwiegereltern (beide Franzosen) leben in Südfrankreich.

Uns interessiert das franz. Erbrecht. Wenn z.B. der Vater verstirbt, wie sieht es mit dem Erbe, zu welchen Teilen, aus? Erbsteuer, wie hoch? Die Schwiegermutter beteuert das sie in dem Testament sich gegenseitig zuerst einmal als Alleinerben eingetragen haben. Geht das in der Praxis. Was ist mit dem Pflichtteil.

Nun kommt die Schwiegermutter und will zum franz. geänderten Erbrecht, Stichtag 1.1.07, per Notar ein Schreiben aufsetzten was meine Frau unterschreiben soll. Es wäre ja nur zu unseren Gunsten, damit der Staat nicht alles bekommt.

Naja, Vertrauen ist schlecht, deshalb meine Fragen. Es wäre schön hierzu ein paar Antworten zu erhalten. Vielen Dank im voraus.

MfG
Steven
Hallo Steven

Du solltest deine Schwiegereltern nochmals genau fragen. Es gibt nämlich in Frankreich für Ehegatten kein gemeinschaftliches Testament, so wie das "Berliner Testament" in Deutschland.

In Frankreich macht man eine 'Donation entre Epoux', eine Schenkung zu Gunsten des überlebenden Ehepartner. Diese Schenkungsurkunde muß notariell beglaubigt sein und wird in Venelles hinterlegt. (Fichier Central des Dispositions de Derniéres Volontes à Venelles).
Von dieser Schenkung wird aber explizit der Pflichtteilanspruch eines direkten Erben (Kinder des Erblassers) ausgenommen.

Mit Gruß.
Emile
Steven
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Montag 29. Januar 2007, 20:49

Hallo Emile,
danke für Deine interessante Antwort.
Die Eltern besitzen ein Haus. Auf welchen Elternteil es im Grundbuch vermerkt wurde ist mir nicht bekannt.
Das Haus hat einen Verkehrswert von ca. 300.000 - 350.000 €.

Wie sieht es in der Realität aus. Kann z.B. die Mutter den Pflichtteilanspruch im Todesfall des Vaters umgehen indem das Haus ganz auf ihrem Namen eingetragen/umgeschrieben wurde?

Wie hoch kann die Schenkung sein?
Das Haus wird ja hälftig auf die Mutter bzw. hälftig auf den Vater sein. Verstirbt nun der Vater, stünden bei 300.000 Euro/Haus (Bargeld zählt wohl nicht) 150.000 € im Raum.

Wieviel bekommt die Tochter mind. davon? Was passiert wenn zu Lebzeiten beider der gesamte Grundbesitz verkauft wird? So wie ich gehört habe sind das sogenannte variable Güter die nicht mehr unter der Erbmasse fallen können?!

Viele Fragen, sorry.

LG
Steven
Zuletzt geändert von Steven am Montag 29. Januar 2007, 20:58, insgesamt 1-mal geändert.
gittachen
Beiträge: 493
Registriert: Samstag 8. Januar 2005, 18:46

Dienstag 30. Januar 2007, 00:02

hallo steven

meinst Du nicht, dass es in Eurem Fall ratsam wäre, mal bei einem Notar nachzufragen ????-

So teuer ist so eine Auskunft ja auch nicht.

Ich weiss nur von Freunden( sie deutsch, er franz. beide Kinder aus 1. Ehe) dass es für sie keine Möglichkeit gab, die Kinder auszuschliessen.
herbertp
Moderator
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Dienstag 30. Januar 2007, 06:07

Ich weiss nur von Freunden( sie deutsch, er franz. beide Kinder aus 1. Ehe) dass es für sie keine Möglichkeit gab, die Kinder auszuschliessen.
Ja, aber sicher gibt es die Möglichkeit, die Kinder auszuschliessen!!!

Besonders wenn man den Eindruck hat, die wollen nur erben, und das besonders der Schwiegersoundso. Eltern verkaufen alles. Machen Weltreise und der Rest wird versoffen. So erspart man den "Nachfolgern", dass sie sich über die hohe Erbschaftssteuer grämen.:D
salut Herbert
Steven
Beiträge: 26
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Dienstag 30. Januar 2007, 08:12

Hallo Emile, hallo Gittachen,
danke für die hilfreichen Antworten. Finde es gut das wir uns zuerst einmal grob via Internet Informieren können.

Ganz kurz zur Info. Meine Schwiegereltern geben keine seriösen Informationen. Seit Jahren beziehen sie meine Frau nicht in ihren Überlegungen ein. War auch eigentlich egal. Aber man wird älter und die Möglichkeit das einer der beiden verstirbt wird realer.

Letztes Jahr sprach die Schwiegermutter das es jetzt ein neues Gesetz zum 1.1.07 gibt. Das würde die lästigen und hohen Erbkosten für meine Frau erheblich distanzieren (Vorteile sugerier).

Infolge dessen ein wenig nachdenklich geworden informierten wir uns bezüglich des Noterbenrechts. In Wirklichkeit ging es denen nur darum das meine Frau zu Lebzeiten beider Elternteile auf ihr Noterbenrecht zugunsten des überlebenden Partner verzichtet. Soviel zur Ehrlichkeit der Eltern.

Leider gibt es in der jüngeren Geschichte der Familienhistorie mehrere unschöne Erinnerungen, die durchaus dem Hinweis von Herbert gerecht werden, mit dem kleinen Fehler das es andersherum ist.

Das macht auf Dauer misstrauisch. Erfahrung macht halt klug.

LG
Steven
Zuletzt geändert von Steven am Dienstag 30. Januar 2007, 08:13, insgesamt 1-mal geändert.
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