Eigenheimzulage

Renovieren, Kaufen, Mieten, Bauen, Grund- und Hausbesitz in Frankreich
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Andreas
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Montag 1. Dezember 2003, 09:38

Leben in F, Arbeiten (Steuern zahlen) in D

Eigenheimzulage für Wohnung im EU-Ausland?

Eigenheimzulage für Wohnung in Frankreich? Nach der Auffassung eines deutschen Steuerzahlers mit Familienwohnsitz in Frankreich verstößt das Eigenheimzulagengesetz gegen das Gebot der Freizügigkeit und der Abschaffung jeglicher Diskriminierung in Europa. Schließlich bekommt er nur deshalb keine Eigenheimzulage, weil er seinen Familienwohnsitz im Ausland (Frankreich) hat. Aus diesem Grund beantragte er für genau diese Wohnung die deutsche Eigenheimzulage. Ergänzend muss gesagt werden, dass er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und seine Einkünfte gemäß Doppelbesteuerungs- abkommen in Deutschland versteuert werden (§ 1 Abs. 3 EStG).

Revision zugelassen: Nachdem das FG Baden-Württemberg die Klage abgeschmettert hat, ist sich der BFH offenbar nicht mehr so sicher – die Revision wurde zugelassen. Es ist gut möglich, dass die Sache zugunsten des Eigenheimbesitzers entschieden wird, wenn auch vielleicht erst durch den EuGH. Andererseits könnte man allerdings auch argumentieren, dass die Eigenheimzulage nicht an die Ansässigkeit, sondern ausdrücklich an die Belegenheit der Immobilie anknüpft. Es ist auch nicht ohne weiteres einzusehen, dass Deutschland Wohneigentum in Frankreich fördert, obwohl der französische Staat selbst noch nicht auf diese Idee gekommen ist. Die Entscheidung des BFH darf also mit Spannung erwartet werden (Az. beim BFH: III R 45/02).

Tipp: Wohnen Sie in Ihrem Eigenheim im EU-Ausland, sollten Sie für dieses Objekt noch bis zum 31.12.2003 Eigenheimzulage beantragen. Nur so sichern Sie sich Ihren Anspruch, sofern das Verfahren positiv ausgeht. Einen Ablehnungsbescheid sollten Sie mittels Einspruch anfechten und das Verfahren bis auf weiteres offenhalten.

Selbstnutzung entscheidend: Natürlich kommt die Eigenheimzulage nur dann in Betracht, wenn Sie das Objekt auch tatsächlich selbst nutzen. Ferien- oder Wochenendwohnungen sind nicht begünstigt. Als Selbstnutzung gilt auch die unentgeltliche Überlassung an nahe Angehörige, z. B. im Ausland studierende Kinder.

Erschienen am: 24.11.03
Quelle: Der GmbH BRIEF
Zuletzt geändert von Andreas am Montag 1. Dezember 2003, 09:40, insgesamt 1-mal geändert.
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